Verfahrens-
beistandschaft

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Rechtliche Lage

Der Verfahrensbeistand hat laut § 158b Abs. 1 Satz 1 FamFG das Interesse des Kindes festzustellen und im gerichtlichen Verfahren zur Geltung zu bringen. Der junge Mensch ist über Gegenstand, Ablauf und möglichen Ausgang des Verfahrens in geeigneter Weise zu informieren (§ 158b Abs. 1 Satz 3 FamFG).

Das Recht auf Anhörung und die eigenständige Interessenvertretung Minderjähriger in gerichtlichen und behördlichen Verfahren sind Bestandteil der UN-Konvention über die Rechte des Kindes aus dem Jahr 1989 (Art. 12).

In die deutsche Gesetzgebung fand die Sicherstellung einer qualifizierten Interessenvertretung mit dem Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG) im Jahr 2009 Eingang.

Lösungsorientierung

Kommt es zu einem familiengerichtlichen Verfahren, die elterliche Sorge oder das Umgangsrecht betreffend, sind nicht selten viele ungelöste Konflikte zwischen den Parteien vorausgegangen. Betroffene Kinder können, je nach Alter, unterschiedlichen Belastungen ausgesetzt sein.

Der Verfahrensbeistand hat das Kind altersangemessen über Gegenstand und Inhalt des Verfahrens zu informieren. Dem Kind soll Möglichkeit und Raum gegeben werden, sich mit seinen Gefühlen und Wünschen einzubringen.

In Verfahren, den Kinderschutz betreffend, ist die Gefährdungslage des Kindes einzuschätzen.

Kindeswohlprinzip

Den jungen Menschen mit seinen eigenen Sichtweisen und Gefühlen zu beteiligen postuliert zwar nicht sein Recht auf Selbstbestimmung, jedoch sein Recht, in Entscheidungsprozesse einbezogen und gesehen zu werden.

Die, von Eltern, Gerichten und Behörden unabhängige Interessenvertretung der Verfahrensbeistandschaft nimmt das Kindeswohl, den Kindeswillen und die Entwicklungsbedürfnisse des jungen Menschen in den Blick.

Die Komplexität dieser verantwortungsvollen Aufgabe setzt ein hohes Maß an Qualifikationen voraus.

 

Hinwirken auf Einvernehmen

Der Verfahrensbeistand stellt Mitwirkungs- und Beteiligungsrechte des jungen Menschen sicher und vertritt seine Interessen vor Gericht.

In vielen Fällen wird ihm die zusätzliche Aufgabe übertragen, Gespräche mit den Eltern und weiteren Bezugspersonen des Kindes zu führen, sowie am Zustandekommen einer einvernehmlichen Regelung über den Verfahrensgegenstand mitzuwirken (§ 158b Abs. 2 Satz 1 FamFG).

Komplexität der Aufgabe

Neben soliden Kenntnissen auf dem Gebiet des Familien-, insbesondere des Kindschaftsrechts, sind Kenntnisse zu den Inhalten des SGB VIII (Kinder- und Jugendstärkungsgesetz) erforderlich.

Bei der Einschätzung der psychosozialen Situation des jungen Menschen geht es nicht selten um anhaltende, manchmal hoch eskalierende, Konflikte in der Familie, häusliche Gewalt, psychische, physische sowie sexuelle Misshandlung und Vernachlässigung.

Sachkenntnis

Das Institut für Soziale Diagnostik übernimmt durch Mitarbeitende derzeit keine Verfahrensbeistandschaften.

An der Tätigkeit Interessierte können sich jedoch gern an uns wenden, wenn sie mehr über Verfahrensbeistandschaft erfahren möchten. Zudem bieten wir für bereits tätige Verfahrensbeistände auf Wunsch Kollegiale Fallberatung /Supervision an.

Nehmen Sie gern Kontakt zu uns auf!

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